Wikipedia:Dateiüberprüfung/Schwierige Fälle

Abkürzung: WP:DÜP/SF
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Archiv
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Benutzer:PimboliDD

Man sollte mal die Bilder dieses Benutzers durchgehen. Er nennt immer sich als Urheber und setzt stets Bild-frei als Lizenz. Viele seiner Bilder müssen wohl gelöscht werden, andere, besonders die Medallien haben wohl keine SH oder sind vielleicht amtliche Werke. -- Chaddy · D·B - DÜP 19:43, 24. Nov. 2009 (CET)Beantworten

*push* ... -- Chaddy · D·B - DÜP 22:13, 26. Dez. 2009 (CET)Beantworten
??? -- Chaddy · D·B - DÜP 18:03, 16. Feb. 2010 (CET)Beantworten
Wieso gibt es denn Zweifel, dass er nicht Urheber der Fotos ist? Yellowcard 23:46, 27. Mär. 2010 (CET)Beantworten
Weil er ganz sicher nicht der Urheber der Medallien ist (wie z. B. hier). -- Chaddy · D·B - DÜP 00:28, 28. Mär. 2010 (CET)Beantworten
OK. Die Fotos an sich halte ich nämlich für in Ordnung. Die Frage nach den Abzeichen ist sicherlich berechtigt, ich hab aber keine Ahnung, ab wo man bei Abzeichen/Mediallien SH ansetzen muss. Amtliche Werke könnten natürlich auch bei einigen durchgehen. Yellowcard 10:55, 28. Mär. 2010 (CEST)Beantworten

Ist das noch aktuell hier? Ansonsten mal ein praktischerer Link als der oben genannte. --Leyo 16:00, 29. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Datei:Karte Sendernetz (1924).jpg

§ 134 UrhG hier anwendbar? -- Yellowcard 15:57, 27. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Kann man nur beantworten, wenn einem das Buch vorliegt, aus dem das Bild gescannt wurde. Im Zweifelsfall nein, zumal unser Lizenzbaustein b.a.W. nur zwei definierte Werkgruppen abdeckt, zu denen dieses Bild nicht gehört. -- Rosenzweig δ 16:33, 27. Feb. 2011 (CET)Beantworten
Dann direkt die Frage hinterher: Schöpfungshöhe? Yellowcard 16:37, 27. Feb. 2011 (CET)Beantworten
Weiß ich nicht. Auf jeden Fall nicht eindeutig so simpel, dass keine SH angenommen werden kann. -- Rosenzweig δ 17:43, 27. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Siehe auch Uploaderkommentar: Benutzer_Diskussion:Wikifex#Problem_mit_deiner_Datei_.2830.01.2011.29 Viele Grüße --Saibo (Δ) 23:45, 24. Mär. 2011 (CET)Beantworten

das kann man schwer beurteilen, wenn man nicht weiß, ob der verfasser bzw. natürliche urheber angegeben waren. insofern aus meiner sicht nicht entscheidbar, im zweifel gehen wir besser davon aus, dass es nicht anwendbar ist. hochlader weiß da ggf. mehr? —Pill (Kontakt) 20:05, 12. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Datei:Musterrolle2.jpg

eine technische Zeichnung übersteigt es, amtliches Werk ist es nicht, es ist kein rein technische Zeichnung. Das Aussehen ist auch nicht national festgeschrieben, sondern vom jeweiligen Verband festgelegt. -- Quedel 22:22, 16. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Datei:Neuendorf friebe e0146018.jpg

Hat dieser Turm Schöpfungshöhe? Panoramafreiheit zählt ja hier nicht, da es ja aus dem Luftraum aus fotografiert wurde. -- Quedel 10:39, 21. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Datei:Ballon parc Andre Citroen.jpeg

Siehe Uploaderdisk: OTRS wohl nicht ganz ausreichend, aber dennoch eingetragen. Wie damit verfahren? -- Quedel 19:19, 12. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

wer oder was wurde wo eingetragen? —Pill (Kontakt) 19:33, 12. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Ich habe auf die Commonsversion einen LA gestellt: Commons:Commons:Deletion requests/File:Décollage du ballon, parc André Citroën.jpg --Leyo 15:49, 25. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Gelöscht. --Leyo 17:33, 2. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Jemand sollte sich um eine Freigabe bemühen. -- Chaddy · DDÜP 22:07, 3. Mär. 2012 (CET)Beantworten

Datei:Louise Bourgeois Bern Maman.jpg

siehe Dateidisk (gleich auf SF zu finden), unklar, was die Rechtslage zu solch einem Fall aussagt. -- Quedel 22:40, 28. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

nachfolgend Disk. aus Dateiseite --Saibo (Δ) 22:44, 28. Jun. 2011 (CEST)Beantworten


Freigabe notwendig vom Künstler, zeitlich begrenztes Kunstobjekt (2 Wochen) --Quedel 22:04, 3. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Panoramafreiheit nach deutschem Recht nicht anwendbar, dort wäre eine Freigabe notwendig. Nach Schweizer Recht seh ich da keinerlei Einschränkungen auf "Fotos vom Boden aus". Bitte klären, wie hier zu verfahren ist. Einbindung in de.wp damit eigentlich ohne Freigabe nicht möglich. --Quedel 21:42, 3. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Das Werk steht auf öffentlichem Grund - vielleicht sollte ich das Bild "Mensch von hinten, auf dem Bundesplatz" nennen ;-) Übrigens gibt es Dutzende Bilder dieser Skulptur auch in den Medien, wie zum Beispiel hier im Blick. Irgendwie zeitraubig, das Ganze, gibt es denn keinen "gesunden Menschenverstand"? Öffentlicher Raum ist öffentlich, oder? --Sputniktilt 10:53, 4. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
ergänzend dazu: Hier noch ein Keystone-Bild des gleichen Objekts. wenn kommerzielle Agenturen solche Bilder im Archiv haben, dann sollte das ja hier auch kein Problem darstellen. --Sputniktilt 18:09, 9. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
Danke für deine Beispiele, aber die helfen uns nicht wirklich weiter - Urheberrechte werden oftmals einfach nicht beachtet.
@Quedel: Nach Panoramafreiheit#Schweiz dürfte es mit der Befristung kein Problem geben. → Panoramafreiheit anwendbar. Das Gesetz sagt "Ein Werk, das sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet [...]", insofern gilt auch aus dem Gesichtspunkt der Öffentlichkeit hier wohl Panoramafreiheit, selbst wenn der Aufnahmestandort nicht öffentlich ist, so ist es doch das Kunstobjekt. In commons:Commons:FOP#Switzerland kann ich auch nichts gegenteiliges finden. Ich würde sagen, dass wir daher das Foto vorerst behalten können, da es scheint, als gelte schweizer Panoramafreiheit.
Allerdings: Micha schreibt in Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2010/04#Panoramafreiheit_Schweiz "Vom Fenster aus dem 1. Stock eines Gebäudes herrscht eben keine Panoramafreiheit, auch wenn das Motiv grundsätzlich auf einem öffentlichen Grund steht." Wo auch immer er das her hat - aus dem Gesetz lese ich das direkt nicht heraus. Das sollten wir also doch noch klären. Viele Grüße --Saibo (Δ) 04:32, 14. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
Da ich schon angefragt und zitiert wurde: Wir hatten das so im Studium. Für Panoramafreiheit müsse sich eben der Fotograf auf öffentlichem Grund befinden und nicht bloss das Kunstwerk. Das Kunstwerk selbst müsse aber nicht zwingend auf öffentlichrechtlichem Grund befinden, sondern vom öffentlichen Grund aus gesehen werden (und so dürfe man es schliesslich auch fotografieren). Sobald der Fotograf aus einem Fenster eines privaten Grundstücks aus fotografiere, dann herrsche so keine Panoramafreiheit. So weit der Anwalt, der uns über diese Dinge aufklärte. --Micha 06:22, 14. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
Also, das Bild wurde im Rahmen eines Besuchs des Bundeshauses aus dem 2. OG des Bundeshauses gemacht. Dieser Raum ist im Rahmen von Führungen meistens zugänglich, jeder kann im Prinzip an einer solchen Führung teilnehmen und dieses Bild machen. --Sputniktilt 18:52, 14. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
Okay danke, das dürfte aber leider nicht unter öffentlichem "Grund" fallen (Diskussion:Panoramafreiheit#F.C3.A4llt_Kirchen-Innenraum_in_der_Schweiz_unter_FOP.3F). Mal weitersuchen, ob wir Michas Auskunft belegen oder widerlegen können. Viele Grüße --Saibo (Δ) 19:54, 14. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Hm, was ich weiss ist dies: Die zeitliche Begrenzung der Aufstellung ist in der Schweiz kein Problem, das haben wir ja schon geklärt. Die Panoramafreiheit gilt nicht im Inneren von Gebäuden für Objekte, die sich in diesen Gebäuden befinden, auch das ist klar. Nicht klar wird mir hingegen aus dem mir vorliegenden Urheberrechtskommentar von Barrelet/Egloff, ob für Werke auf allgemein zugänglichem Grund wirklich nur Fotos in Frage kommen, die auch von solchem Grund aus aufgenommen wurden. Der Kommentar schreibt: "Zulässig ist die Vervielfältigung, wenn sich das Werk an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet". Über den Standort des Fotografen sagt er nichts. Micha, kannst du dazu Literatur zitieren? Vielleicht ging es dem Anwalt ja um Objekte, die sich anders nicht fotografieren liessen? Gestumblindi 23:29, 14. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Sorry, ich bin da kein Rechtsexperte. Ich verlasse mich da auch auf Dinge, die ich andernorts vernommen habe. Ich habe jedenfalls festgestellt, dass dies meistens besser ist, als selbst eine Interpretation der Gesetzestexte zu wagen. Sehr schnell übersieht man da weitere Zusammenhänge oder man ist sich über Präzedenzfälle nicht im Klaren. Ich würde hier einfach empfehlen, dass nochmals ein Foto geschossen wird, bei dem die Panoramafreiheit klar attestiert werden kann. --Micha 03:47, 16. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
Ps. das Beispiel war folgemdes: Verletze ich die Urheberrechte eines Architekten, wenn ich ein Gebäude nicht von der Strasse, sondern von einem Fenster des gegenüber liegenden Hauses fotografiere? Ja, das tue ich. Und: Verletze ich die Rechte des Architekten, wenn ich das Haus mit ungewöhnlichen Hilfsmittel (Leiter, etc.) fotografiere um bsp. über einen Zaun zu blicken? Ja, das tue ich. - Ich weiss jetzt nicht, worauf er sich beruft, aber ich habe mir gemerkt, dass Panoramafreiheit nur vom öffentlich zugänglichen Boden her zweifelsfrei gilt. --Micha 03:55, 16. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
Nur irgendwie komisch, dass der Urheberrechtskommentar von Barrelet/Egloff diesen Aspekt in seinen Ausführungen zur Panoramafreiheit gar nicht beleuchtet... *schulterzuck* Gestumblindi 21:33, 16. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
  • nochmehrschulterzuck*. Damit das hier aber keine Sackgasse wird, zwei Inputs/Vorschläge: 1. gibt es einen möglichen Kläger, der hier irgendwelche Ansprüche geltend machen könnte? Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht. Daher sehe ich wirklich kein Problem. 2. Das Bild ist diese Diskussion eigentlich nicht wert. Vom dokumentarischen Anspruch her ist es zwar interessant, da es das Kunstwerk von oben zeigt. Dennoch ist es nicht mehr als ein Schnappschuss, mit einem iPhone aufgenommen. Micha hat eine bessere Kamera und die Skulptur steht derzeit in Zürich ;-) --Sputniktilt 10:31, 17. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
zu 1.: commons:Commons:Projektrahmen/Vorbeugendes Prinzip. Das gilt hier ganz ähnlich. Viele Grüße --Saibo (Δ) 01:55, 18. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Die einzige Sache, weswegen schweizer FOP hier evtl. nicht anwendbar ist, ist die Tatsache, dass sich der Fotograf nicht auf öffentlichem Grund befindet. Laut Gesetzes-Wortlaut muss es anscheinend aber nur das Werk sein. Bis auf den (unbelegten) Kommentar von Micha spricht nichts dagegen. Allerdings können wir auch Michas Kommentar nicht widerlegen (bis auf den Gesetzeswortlaut eben).
Bzgl. Kriterium öffentlicher Grund: Nach deutschem FOP wäre es nicht zulässig, nach österreichischem FOP zulässig (Hundertwasserentscheidung).
Ich habe eben noch ein wenig gegooglet und mir ein paar Deletion Requests in Commons angesehen, wo es um schweizer FOP ging - leider fand ich keinen Fall, wo es um eine Situation wie hier ging.
Wenn wir sehr vorsichtig sein wollen, müssten wir die Datei wohl löschen. Aber so ohne harten Grund gegen das Gesetz zu entscheiden, fällt mir auch schwer.
Viele Grüße --Saibo (Δ) 22:44, 28. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Hmm, nur mal so:So klar scheint das mit dem Merkmal "bleibend" nicht zu sein. Für Rehbinder 2008 wäre diese Abbildung hier offensichtlich unzulässig; danach ist erheblich, ob sich ein Werk "absichtlich dauerhaft an oder auf öffentlich zugänglichem Grund befindet" -- auf Werkpräsentationen mit "Ausstellungscharakter" sei die Panoramafreiheit (analog zum deutschen Recht) nicht anwendbar (Rehbinder, Kommentar URG, Art. 27, Rn. 3, 4). Für diese Position wird auch auf Müller/Oertli/Macciacchini ["ähnlich"] und für die Gegenposition -- siehe auch unser Artikel -- auf Barrelet/Egloff verwiesen, liegen mir aber gerade beide nicht vor.
Dazu, von wo aus die Aufnahmen angefertigt werden müssen, finde ich bei Rehbinder übrigens auch nichts.
Grüße, —Pill (Kontakt) 23:47, 28. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Ich habe hier gerade nur Barrelet/Egloff 2008. Die sind ja ganz klar der Ansicht, dass „auch Skulpturen, die im Rahmen einer befristeten Ausstellung sich vorübergehend in einem öffentlichen Park befinden“ unter die Panoramafreiheit fallen, wie unter Panoramafreiheit#Schweiz zitiert. Könntest du diesen Abschnitt im Panoramafreiheits-Artikel vielleicht noch um die Gegenposition von Rehbinder ergänzen, um ein kompletteres Bild zu schaffen und die dann offenbar bestehende Unsicherheit bzw. Uneinigkeit darzustellen? Und eventuell auch gleich commons:Commons:FOP#Switzerland, wo ich gerade ebenfalls diese Auffassung von Barrelet/Egloff ergänzt hatte? Gestumblindi 23:56, 28. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
Hilty (in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 52 Rdnr. 51) schreibt, dass "für bleibend an oder auf allgemein zugänglichenm Grund befindliche Werke [...] Art. 27 URG dem § 59 UrhG [entspricht] [...]." Es wird demnach im Ganzen auf die deutsche Regelung verwiesen. -- ⚖.suhadi 18:50, 29. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
Ich habe die Commons-Seite ergänzt. Gruß, —Pill (Kontakt) 01:35, 8. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Frage ist, inwieweit die Gemeinfreiheit der Briefmarken auch auf die Ersttagsblätter sich erstreckt. Vergleiche auch die jeweiligen Dateibeschreibungsseiten mit den Argumenten des Hochladenden. -- Quedel 23:30, 7. Jul. 2011 (CEST)Beantworten

Die Annahme einer Gemeinfreiheit von Briefmarken fußt darauf, dass die (offiziellen) Briefmarken in einem Amtsblatt eines Bundesministeriums wiedergegeben werden und sie damit, in Anschluss an eine Entscheidung des LG München <LG München I 10.03.1987 21 S 20861/86 "Briefmarke"; GRUR 1987, 436>, durch ihr dortiges Erscheinen wg. § 5 Abs. 1 gemeinfrei seien (denn darunter fällt ein solches Amtsblatt). Selbst wenn man dieser Logik folgt (was meiner Ansicht nach grundsätzlich nicht anzuraten, aber hier und auf Commons von den Projektrichtlinien gedeckt ist), findet diese Annahme natürlich genau dann ihre Grenzen, wo die betreffenden Werke nicht mehr in einem amtlichen Werk veröffentlicht werden. Spontan kann ich mir hier schwer vorstellen, dass die genannten Werken in einem amtlichen Werk veröffentlicht werden. —Pill (Kontakt) 02:05, 8. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Das IVA79-Bild geht nicht, weil da ein Lichtbild des Transrapids abgedruckt ist. Alle anderen sind IMHO OK, da die Grafiken keine SH aufweisen bzw im Falle Kiels die Vorlage durch Ablauf der Schutzfrist gemeinfrei ist und die Texte keine SH haben. Was meint ihr, Kollegen? Grüße --h-stt !? 16:00, 8. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
Das ist kein Lichtbild des Transrapides, sondern eine Zeichnung. -- Chaddy · DDÜP 19:17, 8. Jul. 2011 (CEST)Beantworten
hmm, sieht in der tat so aus, aber das sollte die sachlage hier nicht ändern. grüße, —Pill (Kontakt) 19:05, 20. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Datei:Horst Haecks gemeinfrei.jpg

Unklare Lage, die Quelle behauptet, das Bild sei gemeinfrei. Dies kann jedoch nur durch den Rechteinhaber geschehen sein (aufgrund des Alters wohl kaum deswegen), wofür wir hier natürlich keinen Beleg finden können. "Gemeinfreiheit" erfordert keine Namensnennung, daher hier nicht nachprüfbar. Wie weiter? -- Quedel 20:17, 3. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Siehe auch diese Diskussion. --Leyo 20:18, 3. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Nachzeichnungen von fremden Kastellzeichnungen

"Abgezeichnet aus H. Schönberger, Kastell Künzing-Quintana‎. Die Grabungen von 1958 bis 1966. Mann Verlag, Berlin 1975."

Freie Benutzung oder Kopie eines Werkes ohne Schöpfungshöhe oder URV?

Inwieweit Veleius sich an das Original angelehnt hat, schreibt er in seinem Beitrag von 11:17, 15. Jun. 2011 (CEST) in Benutzer_Diskussion:Veleius#Probleme_mit_deiner_Datei_.2820.05.2011.29 und auf der Dateiseite.

Es gibt auch noch

die genauso abgezeichnet sind - nur war es dort nicht angegeben - daher nun schon in COM.

Veleius schreibt dazu auf seiner Disk: "Alle drei u.a. Dateien wurden von mir aus dem Buch, Hans Schönberger, Kastell Künzing-Quintana‎. Die Grabungen von 1958 bis 1966. Mann Verlag, Berlin 1975, abgezeichnet."

Viele Grüße --Saibo (Δ) 00:14, 5. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Mal abgesehen von den unerfreulichen Attacken kann ich mir vorstellen, dass es sich hier tatsächlich um einen Fall von freier Benutzung handeln könnte. Der Diskussion dazu und den WP-Artikeln Freie Benutzung und Bearbeitung (Urheberrecht) ist zu entnehmen:
  • Die freihändigen Abzeichnungen sind an das Original angelehnte Nachzeichnungen und keine 1:1-Kopien. Auch sind einige Details anders interpretiert (bspw. Holz- statt Steinboden, detailliertere Darstellung des Mauerwerks, Position/Haltung der Wachsoldaten) und das Ganze ist zeichnerisch anders umgesetzt (offenbar stärkere Ausführung im Detail, Grauschattierungen). Die Originale sind in Tusche und reiner s/w-Technik gefertigt und "in Vielem reduzierter". Das alles hat Benutzer:Mediatus anhand der ihm ebenfalls vorliegenden Originale in der Diskussion bestätigt.
  • Freie Benutzung meint eine so weit fortgeschrittene Neubearbeitung des Stoffes, dass das ursprüngliche Werk zwar noch als Grundlage dient, jedoch in dem neuen Werk nur noch bedingt zu erkennen ist. (sagt WP)
  • Wichtig sei (sagt WP), dass die persönlichen Züge des Originalwerkes verblassen und die des neuen Urhebers in den Vordergrund treten. Die persönliche Züge verblassen umso eher, wenn diese im Originalwerk nur schwach vorhanden sind. (Hervorhebung von mir)
Da Motiv und Perspektive aus wissenschaftlich-technischen Gründen auch in den Einzelheiten vorgegeben sind (auf dem Ausgrabungsbefund basierende wissenschaftliche Rekonstruktionszeichnung ohne großen Spielraum für Variationen, soweit man sich den sachlichen Interpretationen des Erstautors anschließt), scheint das hier zuzutreffen, oder?
Die meistens genannten Beispiele für freie Benutzung betreffen Karikaturen oder Adaptionen in ein anderes Genre oder Medium (Musikstück zu einem Gemälde etc.). Aber wenn man ein abgezeichnetes Foto als Beispiel für freie Benutzung gelten lässt (wie die auf Basis eines Porträtfotos angefertigte Zeichnung, die als Beispiel auf der WP-Seite Freie Benutzung gezeigt wird), erkenne ich hier qualitativ keinen wirklichen Unterschied (auch auf der Zeichnung sind Person und Gesichtszüge recht detailliert wiedererkennbar und es fehlen wirklich karikierende oder verfremdende Überzeichnungen oder Akzente). Nur weil in unserem Fall beides Zeichnungen sind, kann man der Nachzeichnung ohne Hilfsmittel/Pausen doch nicht absprechen, dass es sich um ein zwar inspiriertes, aber doch von Grund auf neues Werkschaffen handelt, oder?--Jordi 13:41, 24. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
....meine Rede, Du sprichst mir aus der Seele lieber Jordi! Veleius 12:22, 9. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Entschuldige, das war keine Absicht.--Jordi 21:39, 9. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
???Da gibts doch gar nichts zu entschuldigen :), ich wollte nur damit sagen, dass ich mit deinen o.v. Argumenten voll und ganz übereinstimme. Veleius 22:32, 11. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Ach so, dann ist ja alles klar.--Jordi 23:12, 11. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Eine Zeichnung einer uralt-Gürtelschnalle (mehr oder weniger 3D) in einer bulgarischen Jubiläumsschrift aus den 90er Jahren". Wie alt die Schnalle selbst ist, weiß ich nicht (vllt. steht es iiirgendwo) - falls überhaupt relevant. Viele Grüße --Saibo (Δ) 00:14, 5. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Steht u.a. auch in der Bildbeschreibung, 5-6 Jhdt. n.Chr. Veleius 10:29, 5. Aug. 2011 (CEST)Beantworten
Ich würde vorschlagen ihr lasst es drinnen und übernehmt es dafür nicht nach Commons, außerdem interessiert das Ding hier sowieso niemanden. Veleius 12:19, 9. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Ich würde vorschlagen, du zeichnest die Schnalle eigenhändig ab bzw. neu (selbstverständlich objektiv so genau wie möglich, aber in deinem eigenen Stil). Jedenfalls wenn die Kastellzeichnungen durchkommen.--Jordi 21:39, 9. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Das darf ich nicht, dann heißt es wieder ich habe sie 1:1 abgemalt und gilt dann wieder als URV. Veleius 22:29, 11. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Wie schon gesagt, ich halte das Abzeichnen ohne technische Hilfsmittel hier für eine erlaubte Benutzung. Du musst halt nur dafür sorgen, dass die persönlichen Züge der benutzten Vorlage (Fundzeichnung) verblassen. Da diese bei einer solchen Zeichnung nur sehr gering ausgeprägt sind, dürfte das nicht besonders schwer fallen. Sofern dir die ausgegrabene Schnalle oder wenigstens ein Foto von ihr nicht zur Verfügung stehen, um direkt vom Original abzuzeichnen (das wäre natürlich noch besser), ist das ja ohnehin der einzige Weg, ein Bild von der Schnalle in eine sachliche Abhandlung des Stoffes einzubinden (abgesehen vom Bildzitat, das im Grunde eigentlich auch ginge, hier in der WP aber nicht zulässig ist), und von daher auch vollkommen legitim. Deine Zeichnung sollte eben nur ersichtlich allein dazu dienen, den Ausgrabungsfund dokumentarisch zu zeigen und nicht das fremde geschützte Werk (die Fundzeichnung) zu kopieren und dir auf diese Weise eine fremde Schöpfung anzueignen. Dein eigener Vorschlag ("lasst es drinnen") ist im Vergleich zu dieser Lösung nicht zielführend. Also nicht verzagt sein und frisch ans Werk!--Jordi 23:12, 11. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Datei:Arethusa 00855 1g.jpg

Eine fremde Zeichnung von frühestens 1934 ohne Freigabe durch den Zeichner. SH-Einschätzung daher nötig. -- Saibo (Δ) 22:00, 11. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Datei:Grandcentralterminal.jpg

Gibts irgendwelche möglichen Ausnahmereglungen? Chance auf 1923er-Regel? Urheber ist nicht ermittelbar in kurzer I-Net-Recherche. -- Quedel 18:20, 21. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Der Uploader schreibt "Aufnahme um 1920" - wenn das stimmt, könnte das Bild in den USA public domain sein. Sehr ähnliche alte Aufnahmen des Motivs findet man mit der Google-Bildersuche einige, unter anderem diese da, die einem John Collier zugeschrieben wird - es gibt allerdings ziemlich viele Leute dieses Namens und auf die Schnelle habe ich kein eindeutiges Resultat gefunden; wenn es dieser John Collier wäre, könnte das Bild dort kaum vor 1923 entstanden sein (der Fotograf wurde 1913 geboren), aber es geht hier ja sowieso um ein anderes Bild, das keineswegs von ihm stammen muss. Schwierige Sache. Gestumblindi 00:03, 6. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Das von Gestumblindi gefundene Vergleichsbild von 1941 ähnelt der hier hochgeladenen Aufnahme jedenfalls so sehr, dass eine zeitliche Nähe der beiden Fotografien (unabhängig von der Frage, ob es derselbe Fotograf war) für mich eher naheliegt als eine Zeitspanne von 20 Jahren zwischen den Entstehungszeitpunkten der Bilder anzunehmen, für die es bis auf die wenig präzise Angabe des Uploaders keinerlei Anhaltspunkte gibt. Es ist zwar richtig, dass sich das Aussehen so einer Bahnhofshalle über die Jahrzehnte im Normalfall nicht allzu sehr verändert, zumal, wenn sie von derselben Stelle aus fotografiert wird. Andererseits sind wirklich alle auf den Bildern erkennbaren Ausstattungsdetails (Lampen vor den Fahrplantafeln, Brunnen, Wände, Durchgänge, insbesondere auch die scheinwerferartigen Leuchten unterhalb der Oberlichter) ganz identisch, inklusive des spektakulären Sonnenlichteinfalls durch die Oberlichtfenster, und gerade der scheint eine Besonderheit darzustellen, wenn es in der Beschreibung der Aufnahme von Collier aus dem Jahr 1941 heißt: It was recently refurbished to once again let light in through the large windows and display the constellations in the ceiling. Das scheint mir darauf hinzudeuten, dass dieser Lichteinfall nicht immer gleich wirkte oder überhaupt sichtbar war und hier besonders spektakulär erscheint, weil die Fenster frisch gereinigt waren. Natürlich könnte das Anfang der 20er Jahre auch passiert sein, aber in Ermangelung sonstiger Hinweise würde ich von zwei im selben Zeitraum, möglicherweise sogar am selben Tag aufgenommenen Fotos ausgehen.--Jordi 09:44, 9. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Datei:Tiedje Linie.jpg

Uneinig, ob Karte Schöpfungshöhe besitzt. Das Buch ist noch nicht sehr alt (1995 siehe http://d-nb.info/943308283 bzw. 2005 siehe http://www.buchhandel.de/detailansicht.aspx?isbn=9783898761970). Aus dem Buch stammt wohl die Küstenlinie samt den Ortsbezeichnungen ebenso die rot nachgemalte Linie. Der Hochlader hat dann wahrscheinlich nur noch die blaue Linie freihand ergänzt sowie die Beschriftung und die fehlerhaft geschriebene Bildunterschrift. -- Quedel 18:15, 19. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Datei:Simplon Hospiz 1890-1900.jpg

Zu finden noch unter http://www.loc.gov/pictures/item/2001703321/ , dort nur mit dem Hinweis "no known restrictions", was jedoch alles und nichts heißt. Keine weiteren Aussagen dazu. -- Quedel 23:59, 22. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Datei:Albignasee.jpg

Altfall (2004 Upload): akzeptieren wir solche Freigaben wie Benutzer_Diskussion:Tschubby/Copyright#Copyright_Otto_Hegnauer. Nachdem das damals wohl gängige Praxis war, würde ich es so hier einfach stehen lassen. Wenn wir da jetzt jeden Rechteinhaber nochmal anschreiben und jedem das erklären müssen, wirds wohl arbeitsaufwändig. -- Quedel 21:14, 23. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Da diese Freigaben seither von den Rechteinhabern nie beanstandet wurden, sehe ich da eigentlich kein Problem. In den sieben Jahren hätten die ja nun wahrhaftig genug Möglichkeiten gehabt, es sich nochmal anders zu überlegen und sich irgendwo zu melden (zumal die Seite wohl auch per Google beim "Egosearchin" zu finden sein dürfte). --AndreasPraefcke 21:47, 23. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Ich wäre froh, wenn wir für alle solchen Bilder eine Lösung finden könnten. Die Bilder, die als OK eingestuft werden, würde ich gerne nach Commons transferieren. --Leyo 09:57, 24. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Mir fehlt die eindeutige Freigabe für jedermann. Auf der Seite lese ich solche Formulierungen wie "sie können diese zur freien Verfügung verwenden." oder "gerne können Sie das Bild vom Lac de Tseuzier in der Wikipedia Enzyklopadie verwenden". Und auch der hier eigentlich thematisierte Hegauer sagt: "Gerne stelle ich Ihnen das Copyright zur Verfügung". Durchaus als sie dürfen in der Wikipedia mein Bild verwenden, wenn... ansehbar. Ad Egosearching: das macht nicht jeder, behaupte ich. Ad "Möglichkeiten gehabt, es sich nochmal anders zu überlegen": Nunja, sie wussten evtl./wahrscheinlich die ganze Zeit, dass ihr Bild in der Wikipedia ist - wieso sollten sie sich das anders überlegen - das wollten sie ja wahrscheinlich. Viele Grüße --Saibo (Δ) 19:49, 24. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Ich finde diese Freigaben bei Tschubby zum Teil auch zweifelhaft. Bin mal auf Commons über ein paar solche Bilder gestolpert (mit Genehmigung von Heidi Zimmerli, die sich offenbar nur auf die Wikipedia bezog und keine explizite Freigabe unter einer freien Lizenz darstellte), habe Löschanträge gestellt (z.B. commons:Commons:Deletion requests/File:Flugaufnahme Baldeggersee.jpg) und sie wurden gelöscht. In Bezug auf Zimmerli hatte ich Tschubby auch angesprochen. Er hatte dann versucht, bei Frau Zimmerli eine reguläre Freigabe-Erklärung, wie wir sie heute benötigen, zu erhalten, jedoch leider erfolglos. Gestumblindi 23:05, 25. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Wer traut sich zu, BD:Tschubby/Copyright die Freigaben durchzugehen und auf Töpfchen und Kröpfchen aufzuteilen? --Leyo 23:11, 25. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Kurz überflogen: Die ganzen Schweizer Wappen sind mal uninteressant (da unproblematisch). Die Fotos dagegen scheinen keine ausreichende Freigabe zu haben (bloß im Stil "könnt ihr gern verwenden" usw.). -- Chaddy · DDÜP 00:52, 26. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Ich bezog mich nur auf die Fotos. Sollen alle als letzte Chance nochmals geDÜPt werden oder wie verfahren wir hier weiter? --Leyo 11:22, 11. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Naja, ich würde das schon nochmal in die DÜP geben. Obs noch zwei, drei Wochen länger hier rumliegt ist dann auch schon egal. -- Chaddy · DDÜP 19:06, 11. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Ich habe vier Bilder, bei denen die Freigabe auf Wikipedia beschränkt zu sein scheint, geDÜPt. --Leyo 18:19, 25. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Datei:Logo Freunde Masoalas.jpg

Ist die Tierzeichnung auch SH-niedrig genug um es als Bild-LogoSH durchgehen zu lassen? -- Quedel 22:14, 5. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Siehe auch hier und das Silberdistelurteil darunter. --ıpɐɥns 10:31, 9. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Das hier ist keine bildende Kunst, insofern hilft das Bachforellen-Urteil nicht wirklich weiter. -- Chaddy · DDÜP 13:08, 9. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Es geht ja auch zusätzlich um das Silberdistelurteil. --ıpɐɥns 20:00, 11. Okt. 2011 (CEST)Beantworten

Datei:Instagram logo.png

Bitte Schöpfungshöhe für dieses Logo beurteilen. -- Quedel 14:20, 6. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Die Grafik lehnt sich an Konzepte des Hyperrealismus an, ist aber dann doch nur aus Standard-Elementen zusammengesetzt. Fraglich ist aus meiner sicht, ob es sich überhaupt um das Logo handelt oder nicht viel eher ein Icon und das eigentliche Logo des Unternehmens sind nur die Farbstreifen mit Schriftzug? Kann das jemand rausfinden? Grüße --h-stt !? 15:49, 7. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Computergrafiken sind immer schwer zu beurteilen. Es kommt m.E. auf den objektiven Zweck an. Soll es schön aussehen oder gebräuchlich sein? --ıpɐɥns 22:30, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Datei:Blanc de Moming.jpg

Ausnahmeregelungen bei alten Freigaben, die auf Benutzerseiten dokumentiert wurden? -- Quedel 23:32, 6. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Zweifelhaft. --ıpɐɥns 22:29, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Datei:Ernst Gröschel Gesamtaufnahmen.pdf

Mal bitte Schöpfungshöhe nach Datenbankwerk beurteilen. Aus meiner Sicht ist es eine reine Darstellung aller aufgenommenen Werke Beethovens & Mozart von Gröschel. Fein säuberlich sortiert nach einer (mir unbekannten) SSB-Nummer. Saibo meint, die Auswahl der Elemente (beispielsweise die Verbindung von Titel und Instrument) könnte für eine eigenschöpferische Arbeit sprechen. -- Quedel 21:05, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Völlig unabhängig davon ist der enzyklopädische Wert in dieser Form mE. ungefähr null. Wenn, dann ist das als Tabelle, nicht aber als 12-seitiges PDF-Dokument interessant. --ireas :disk: :bew: 21:07, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Ich denke, solche Tabellen sind innerhalb WP nicht im Artikel erwünscht, aber so hätte man eine Grundlage um daraus sowas zu machen. Da man den Mann wegen seiner erstmaligen Einspielung dieser Musikgrößen auf einem zeitgenössischen Instrument hervorhob, ist das als Untermauerung durchaus schon enzyklopädisch relevant (sagt ein halb-studierter Musiker). Der Wert an sich ist da. Frage nur, ob wir ihn aus urheberrechtlicher Sicht auch behalten können. --Quedel 21:11, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten
[BK] Nach kurzem Blick ins Gesetz würde ich sowohl Schutz nach §§ 2, 4 UrhG wie auch nach §§ 87 a ff. UrhG ausschließen, da die jeweiligen Voraussetzungen (systematische oder methodische Aufbereitung, erhebliche Investitionen etc.) nicht gegeben sind. Grüße, --ireas :disk: :bew: 21:15, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Systematisch und methodisch ists: ALLE Werke in einer Tabelle mit speziell ausgesuchten Spaltentiteln auflisten, was nicht sicher keine erhebliche Investition erfordert (alle Informationen zusammensuchen, kombinieren). Wie auch immer - mir ist wurscht. ;) --Saibo (Δ) 21:54, 10. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Datei:La roche kirche.jpg

Unklar, ob Malerei bereits gemeinfrei ist. Altfall. Siehe auch Link zur Disk (Spezial:Permanentlink/91990953#Innenr.C3.A4ume_von_Kirchen) -- Quedel 16:27, 12. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Datei:Heini.tiff, Datei:Neues Bauerntum-1.jpg

Mal bitte Schöpfungshöhe sowie ggfs. Bedingungen für PD-alt klären. Abdrucke, die fast ausschließlich auf Zitaten beruhen. -- Quedel 11:38, 30. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Tricky. Nachweis der Gemeinfreiheit fehlt, aufgrund des Alters greift auch noch keine von unseren großzügigen Regelungen. Schöpfungshöhe eher bejaht, weil gerade die als treffend empfundenen Zitate ausgewählt wurden. Tendenz: Löschen. Grüße --h-stt !? 15:03, 30. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Bitte BD:Odradek08#Probleme mit deinen Dateien (04.11.2011) beachten, hier wird erwähnt, dass seitens der Rechtsabteiltung der (welcher?) Universität und von Verlagen dies abgedruckt wird (auch wenn dabei sicherlich andere Maßstäbe gelten als bei uns). --Quedel 20:11, 30. Nov. 2011 (CET)Beantworten
Verlage haben völlig andere Kriterien als wir. Ein Verlag, der mal zu weit geht und von einem Rechteinhaber angesprochen wird, überweist einfach sein übliches Bildhonorar von 35 Euro. Das ist in der Branche etabliert. Wir hier versichern mit jeder Datei, die wir selbst aufnehmen, dass jeder beliebige Dritte sie benutzen darf, weil wir die Rechte geklärt haben. Daher müssen wir viel strenger sein. Deshalb sind beide Aussagen richtig. Verlage würden so eine Illustration bedenkenlos drucken und wir werden sie löschen müssen. Grüße --h-stt !? 11:51, 2. Dez. 2011 (CET)Beantworten
Es handelt sich um die Rechtsabteilung der Georg-August-Universität Göttingen. Der Verlag, der die beiden Werbungen verwendet hat, existiert seit 1945 nicht mehr. Danke für eure Anmerkungen! Meiner Meinung nach kann ein Urkundentext Adolf Hitlers und eine Verlagswerbung, die auf einen NSDAP-Parteitag Bezug nimmt, kaum als Schöpfung eines Werkes gelten; beides besitzt, meine ich, keinen Werkcharakter. --Odradek08 14:55, 9. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Datei:Chem julius tafel.jpg

Bild aus einem Familienalbum, hat wohl ein Familienangehöriger erstellt. PD-alt-100 nicht sicher, Urheber allerdings auch nicht bekannt, dürfte aber da aus Familienumkreis stammt keine Probleme mit Veröffentlichung zu geben. Eure Meinung? Bzw. löscht oder entdüpt bitte auch. -- Quedel 23:21, 13. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Hallo Quedel, das ist ja der Hammer! Habe hier vorliegen "Klaus Kochel und Gerhard Sauer in "Zur Geschichte des Chemischen Instituts der Universität Würzburg", Eigenverlag der Universität Würzburg, 1968", da findet sich auf Seite 49 das identische Bild "Julius Tafel (um 1905)". Im Bildquellennachweis Seite 147 steht als Bildeigentümer "Inst. für Organ. Chemie der Universität Würzburg". Tafel war in Würzburg Lehrstuhlinhaber 1903-1910. Ich würde von mir aus jetzt alle Angaben überschreiben und auf korrekten Stand bringen. ok? mfg --Drdoht 02:26, 19. Feb. 2012 (CET)Beantworten
Tafel gab wegen Lungenleiden 1910 den Lehrstuhl ab und beging 1918 Selbstmord. Ich habe noch ein Portrait-Abschiedsfoto (1910, im Eigentum Prof. B. Emmert), zeigt J. Tafel mit den Dozenten Manchot, Emmert, Reitzenstein, Pauly und von Halban sowie Studenten vor dem Institut am Röntgenring 11. --Drdoht 03:14, 19. Feb. 2012 (CET)Beantworten
dieses Gruppenfoto siehe http://www.tafel-family-association.com/dokuwiki/doku.php/prof_wilhelm_manchot, das Foto von Tafel siehe http://www.tafel-family-association.com/dokuwiki/doku.php/julius_tafel_jr. Siehe auch http://electrochem.cwru.edu/encycl/art-t01-tafel.htm (und man beachte hier die Bildquellenangabe "Inst. für Organ. Chemie der Universität Würzburg"). --Drdoht 03:59, 19. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Datei:100 Fr Chaplain + 25 Fr Marseille 28-12-1959 black.jpg

Der Hochlader ist hier bestimmt nicht der Urheber. Wer der angegebene Urheber sein soll ist auch unklar. Geht das als amtliches Werk oder mangels SH durch? Als genug (1959) für PD-old o.ä. ist es ja auch nicht. --JuTa 23:22, 13. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Datei:Bdulogo.jpg

Menschliche Darstellung. Bitte Schöpfungshöhe beurteilen. --Quedel Disk 23:48, 1. Mär. 2012 (CET)Beantworten

Grenzwertig. Keine individuellen Züge der Person erkennbar, starke Anlehnung an historische Illustrationen. Lässt sich zur Geschichte dieses Logos etwas herausfinden? Grüße

(nicht signierter Beitrag von H-stt (Diskussion | Beiträge) 14:16, 2. Mär. 2012 (CET)) Beantworten

Nein, leider nicht, auch auf deren Seiten hab ich dazu nichts gefunden.

Datei:Boston Celtics.svg

Schöpfungshöhe wird vom DÜP-Steller bejaht, auch ich tendiere zu "ja" aufgrund der individuellen menschlichen Gestalt. Bitte um weitere Meinung. -- Quedel Disk 20:16, 5. Mär. 2012 (CET)Beantworten

Menschendarstellung => da muss man wohl von SH ausgehen. -- Chaddy · DDÜP 23:36, 5. Mär. 2012 (CET)Beantworten

Per Chaddy und DÜP-Antragssteller: gelöscht. --Quedel Disk 15:54, 8. Mär. 2012 (CET)Beantworten

Dieser Abschnitt kann archiviert werden. -- Quedel Disk 15:54, 8. Mär. 2012 (CET)

Datei:Milwaukee Bucks logo.svg, Datei:Minnesota Timberwolves logo.svg, Datei:Toronto Raptors logo.svg

Schöpfungshöhe fraglich, der DÜP-Steller bejaht diese (SH des Logos überschreitet die Grenze zur Schutzfähigkeit. Nichts alltägliches, keine einfachen Formen, sondern eine Comicfigur!). Bitte um weitere Meinungen. -- Quedel Disk 20:19, 5. Mär. 2012 (CET)Beantworten

Auch die ersten beiden Logos haben keine SH. Beim dritten könnte man vielleicht eher darüber diskutieren, weshalb ich da mal DÜP dingelassen habe. Sonderlich viel SH sehe ich aber auch da nicht... -- Chaddy · DDÜP 23:34, 5. Mär. 2012 (CET)Beantworten

Datei:British Academy Film Awards Logo.jpg

Logo mit Gesichtsgrafik. Diese besteht aus einer individuellen Zeichnung, die m.E.n. selbst die bei Logos sonst höher angesetzte Schöpfungshöhengrenze. Bitte aber um weitere Meinung bzw. Handeln. -- Quedel Disk 16:12, 6. Mär. 2012 (CET)Beantworten