Gemeinfreiheit
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Der Gemeinfreiheit unterliegen alle geistigen Schöpfungen, an denen keine ImmaterialgĂŒterrechte, insbesondere keine Urheberrechte, bestehen. Die im anglo-amerikanischen Raum anzutreffende Public Domain (PD) ist Ă€hnlich, aber nicht identisch mit der europĂ€ischen Gemeinfreiheit. Nach dem Schutzlandprinzip bestimmt sich die Gemeinfreiheit immer nach der jeweiligen nationalen Rechtsordnung, in der eine Nutzung vorgenommen wird.
Gemeinfreie GĂŒter können von jedermann ohne eine Genehmigung oder Zahlungsverpflichtung zu jedem beliebigen Zweck verwendet werden. Wer ImmaterialgĂŒterrechte geltend macht (SchutzrechtsberĂŒhmung), obwohl das Gut in Wahrheit gemeinfrei ist, kann GegenansprĂŒche des zu Unrecht in Anspruch Genommenen auslösen.[1]
Der Begriff der Gemeinfreiheit wird vor allem bei Urheberrechten benutzt, andere ImmaterialgĂŒterrechte sind Begriffe wie FreihaltebedĂŒrfnis im Markenrecht oder Freier Stand der Technik und naheliegende Weiterentwicklung im Patentrecht ĂŒblich. Im gewerblichen Feld wird auch von Wettbewerbsfreiheit gesprochen.[2] Sie fallen alle unter die Gemeinfreiheit im weiteren Sinne.[3]
Struktur
Die Gemeinfreiheit ist die Grundnorm allen Wissens und aller geistigen Schöpfungen.[4] Von der Nutzung gemeinfreier GĂŒter kann niemand ausgeschlossen werden, die Nutzung durch eine Person verhindert nicht, dass andere dasselbe gemeinfreie Gut nutzen: Sie ist nicht exklusiv und nicht rivalisierend.[5]
Verschiedene Bereiche wirken in der Gemeinfreiheit zusammen: Ăkonomisch sind gemeinfreie GĂŒter nicht knapp und, da die Nutzung nicht-rivalisierend ist, ergeben sich auch bei intensivem Zugriff auf gemeinfreie GĂŒter positive ExternalitĂ€ten.[6] Demokratische, rechtsstaatliche Funktionen zeigen sich bei amtlichen Werken. Diese mĂŒssen gemeinfrei sein und eine möglichst weite Verbreitung anstreben, da ihre Kenntnis Voraussetzung fĂŒr das Funktionieren der Gesellschaft und des Staates ist. Kulturell ist Gemeinfreiheit im Bereich Bildung und Wissenschaft angelegt, Ideen und Wissen können nicht geschĂŒtzt und damit monopolisiert werden. Eine Weiterentwicklung der Wissenschaft setzt den Zugang zum aktuellen Stand voraus. In der Kunst ist der kulturelle Grundbestand der nicht mehr geschĂŒtzten Werke das gemeinschaftliche kulturelle Erbe der Menschheit. Daraus, aber auch aus Reflexionen und Kritik ergibt sich die Inspiration fĂŒr neue Werke.[7]
Die Gemeinfreiheit, als Abwesenheit von ImmaterialgĂŒterrechten, ist ein Feld des offenen Wettbewerbs. Reto M. Hilty stellt fest, dass dieser KreativitĂ€t und Wachstum fördert. Der Eingriff in den Wettbewerb mit einem Monopolrecht muss daher immer begrĂŒndet werden und ist kein Selbstzweck. Die These âMehr Schutz = mehr KreativitĂ€tâ weist er zurĂŒck.[8] Gemeinfreiheit ist Ausdruck der allgemeinen Handlungsfreiheit und kann nur durch gesetzliche Regelungen beschrĂ€nkt werden. Die ImmaterialgĂŒterrechte sind solche gesetzlichen Regelungen.
Die herrschende Meinung sieht einen Gleichrang von Gemeinfreiheit und ImmaterialgĂŒterrechten und strebt daher ein ausgewogenes VerhĂ€ltnis zwischen beiden an. Rechtsdogmatisch wird dagegen das Regel-Ausnahme-VerhĂ€ltnis vorgebracht, nach dem die Gemeinfreiheit Vorrang genieĂt, âdie erstmalige GewĂ€hrung von ImmaterialgĂŒterrechten ist rechtfertigungbedĂŒrftig.â[9]
Auf dieser Grundlage kann Gemeinfreiheit in verschiedenen Formen begrĂŒndet sein:
- Schöpfungen, die nie einem ImmaterialgĂŒterrecht unterlagen,
- Werke, deren Schutz abgelaufen ist,
- Werke, die vom Schöpfer in die Gemeinfreiheit entlassen wurden.
In konkreten Anwendungsbereichen können auch Schranken des Urheberrechts die Wirkung der Gemeinfreiheit entfalten.
Strukturelle Gemeinfreiheit
Das Urheberrecht und andere ImmaterialgĂŒterrechte schĂŒtzt nur Werke, nicht jedoch jede geistige Schöpfung. Voraussetzungen sind zum einen, dass die Schöpfung in einer konkreten Form verkörpert ist, also ĂŒber eine Idee hinausgeht, und auch nur diese Form geschĂŒtzt ist, und zum anderen ist eine gewisse Schwelle an IndividualitĂ€t oder OriginalitĂ€t erforderlich, da ein Sockel aus Basiswissen, Gestaltungsprinzipien und einfachen Leistungen fĂŒr jedermann zur VerfĂŒgung stehen muss. Auch kleine, naheliegende Innovationen sind als routinemĂ€Ăige Weiterentwicklungen nicht schutzfĂ€hig.[10] Derartige Schöpfungen und Leistungen unterliegen direkt der Gemeinfreiheit.
Gemeinfreiheit durch Zeitablauf
Alle ImmaterialgĂŒterrechte, die als Schutz von Innovationen angelegt sind, haben nur eine begrenzte Laufzeit.[11] Die Dauer des Schutzes unterscheidet sich nach den verschiedenen Schutzarten und richtet sich nach deren Regelungen. Eine Leistung wird nach der Regelschutzfrist mit Ablauf des Schutzes gemeinfrei (siehe auch Public Domain Day). Urheberrechtlich geschĂŒtzte Werke werden 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gemeinfrei (§ 64 UrhG) und bei Miturhebern 70 Jahre nach dem Tod des lĂ€ngslebenden Miturhebers (§ 65 Absatz 1 UrhG). Dann ist beispielsweise die VervielfĂ€ltigung und Verwertung solcher Werke uneingeschrĂ€nkt zulĂ€ssig.[12] Dabei ist jedoch an Urheberpersönlichkeitsrechte zu denken, die etwa im französischen Urheberrecht als ewiges droit moral dauerhaft fortbestehen.[13]
Eine Ausnahme sind Marken, die unbegrenzt verlÀngert werden können, solange sie im Markt benutzt werden.
Entlassung in die Gemeinfreiheit
Auf die Mehrzahl der ImmaterialgĂŒterrechte kann nach Belieben des Schöpfers verzichtet werden. Patente mĂŒssen ausdrĂŒcklich angemeldet werden, Designs eingetragen. Bei Leistungen, die in einem ArbeitsverhĂ€ltnis erbracht werden, sind jedoch gegebenenfalls die Regelungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes zu prĂŒfen.
Nach deutschem und österreichischem Recht ist umstritten, ob ein Totalverzicht auf das Urheberrecht zugunsten der Allgemeinheit möglich ist. Die wohl herrschende Meinung schlieĂt dies unter Berufung auf § 29 UrhG-D bzw. § 19 UrhG-Ă aus. Daher gibt es dort keine Gemeinfreiheit durch Rechteverzicht wie in den USA, wo auf alle Rechte verzichtet werden kann und das Public-Domain-Werk den gleichen Status besitzt wie ein noch nie oder nicht mehr geschĂŒtztes Werk. Problematisch ist diese Position insbesondere mit Blick auf verwaiste Werke, die urheberrechtlich geschĂŒtzt bleiben, aber fĂŒr eine legale, lizenzierte Verwendung unzugĂ€nglich bleiben. Nach einer anderen Ansicht dient das Verbot des Verzichts auf das Urheberrecht nur dem Schutz des Urhebers vor Ausbeutung bei einer Ăbertragung von Urheber- und Nutzungsrechten auf einen Dritten. Bei Aufgabe zugunsten der Allgemeinheit gibt es keinen einzelnen BegĂŒnstigten und daher auch keine Ausbeutung. Diese Auslegung hĂ€lt die Entlassung eines Werkes in die Gemeinfreiheit auch nach deutschem Urheberrecht fĂŒr zulĂ€ssig und argumentiert unter anderem mit der GesetzesbegrĂŒndung bei der EinfĂŒhrung der Linux-Klausel.[14]
Es ist möglich, das Werk unter einem solchen Nutzungsrecht zur VerfĂŒgung zu stellen, dass es von jedermann frei verĂ€nderbar ist â durch eine freie Lizenz. Zur Kennzeichnung der Freigabe weitest möglicher Nutzungsrechte unter Verzicht auf eine VergĂŒtung wurde von der Organisation Creative Commons die CC-Zero-Lizenz erstellt.
In den USA wurde Mitte der 2000er Jahre das Public Domain Enhancement Act diskutiert. Nach diesem Vorschlag wĂŒrde jedes urheberrechtlich geschĂŒtzte Werk, fĂŒr welches nach Ablauf von 50 Jahren keine symbolische GebĂŒhr bezahlt wird, unwiderruflich in die Gemeinfreiheit fallen. Dies wĂŒrde nicht nur das Problem verwaister Werke lösen, sondern auch die Gemeinfreiheit stĂ€rken.
Schrankenbestimmungen
Die Schranken der ImmaterialgĂŒterrechte erlauben die freie Benutzung von ansonsten geschĂŒtzten Leistungen in einem bestimmten Kontext. Innerhalb dieser Grenzen kann die Leistung genutzt werden, als wĂ€re sie gemeinfrei.[15] So sind amtliche Werke nach deutschem Recht gemeinfrei; in den Vereinigten Staaten geht diese Regel noch weiter: alle Leistungen von Angehörigen der Bundesregierung, die diese in AusĂŒbung ihres Dienstes erbringen, sind unmittelbar in der Public Domain.
Zu Zwecken der Rechtspflege und öffentlichen Sicherheit können alle urheberrechtlich geschĂŒtzten Werke in Deutschland verwendet werden.
Die freie Benutzung noch geschĂŒtzter Werke ist zulĂ€ssig, wenn die persönlichen ZĂŒge des Originalwerkes verblassen und die des neuen Urhebers in den Vordergrund treten.[16]
Abgrenzung zu verwandten Konzepten
Public Domain
![](https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/6/62/PD-icon.svg/150px-PD-icon.svg.png)
Der Rechtsbegriff Public Domain[17] steht im angelsĂ€chsischen Common Law fĂŒr âfrei von Urheberrechtenâ. Die Bedeutung englischer Begriffe wie Copyright und Public Domain kann nicht ohne weiteres auf die deutschen Begriffe âUrheberrechtâ und âGemeinfreiheitâ ĂŒbertragen werden.
So kennt das angelsĂ€chsische Copyright kein ausdrĂŒckliches Urheberpersönlichkeitsrecht, das in kontinentaleuropĂ€ischen Rechtsordnungen dazu fĂŒhren kann, dass trotz Gemeinfreiheit einer Schöpfung bestimmte Nutzungsformen im Einzelfall als Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Urhebers unzulĂ€ssig sein können, in Frankreich sogar mit ewiger Dauer. Aus demselben Grund ist eine Aufgabe des Copyrights und die Entlassung eines Werkes in die Public Domain unproblematisch, wĂ€hrend sie in Kontinentaleuropa umstritten und nach der herrschenden Meinung unzulĂ€ssig ist.
Copyleft
Das rechtliche Prinzip des Copylefts ist nicht vereinbar mit dem der Gemeinfreiheit, da Copyleft auf dem Urheberrecht aufbaut, anstatt wie die Gemeinfreiheit darauf zu verzichten. Die Motivation hinter Copyleft-Lizenzen ist jedoch Ă€hnlich der von gemeinfreien Inhalten, nĂ€mlich den Nutzern Freiheiten bezĂŒglich der Weiterverwendung der Werke zu geben, also Kopien und modifizierte Versionen zu gestatten (siehe auch freie Inhalte). Bei gemeinfreien Werken kann eine dritte Person urheberrechtlich geschĂŒtztes Material zu dem gemeinfreien Werk hinzufĂŒgen, so dass das Gesamtwerk urheberrechtlich geschĂŒtzt ist und EinschrĂ€nkungen der Kopien und Bearbeitungen enthalten kann. Die Freiheit der Benutzer, die Inhalte zu modifizieren, kann also durch Ănderungen Dritter verlorengehen. Um dies zu verhindern, nutzt Copyleft die Befugnisse des Autors, das Urheberrecht (Copyright), um alle weiteren Autoren eines Werkes dazu zu zwingen, das Werk mit all seinen Ănderungen wieder unter die ursprĂŒngliche Lizenz zu stellen.
Copyleft hat also aus der Sicht der Verbraucher den Vorteil, dass auch langfristig die Freiheit sichergestellt ist, wÀhrend die Gemeinfreiheit den Vorteil bietet, auch ohne komplizierte Lizenz-Bedingungen Kopien und modifizierte Versionen zu erlauben.
Copyleft-Lizenzen sind zum Beispiel die GNU General Public License, die GNU Free Documentation License oder Creative-Commons-Lizenzen, die den Baustein Share Alike (Englisch, Weitergabe unter gleichen Bedingungen) enthalten.
Public Domain Mark
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Die Creative Commons schlugen 2010 das Public Domain Mark (PDM) als Symbol zur Anzeige von Schöpfungen vor, die frei von Copyright-AnsprĂŒchen und damit in der Public domain sind.[18][19] Es ist das Analogon zum Copyrightzeichen, welches als âCopyright Markâ agiert. Die Europeana-Datenbank nutzt diese Zeichen, und auf den Wikimedia Commons sind im August 2023 9,5 Millionen Arbeiten (â9,9 % aller) in die Kategorie PDM eingeordnet.[20] Das Symbol wurde 2020 in den Unicode-Standard unter dem Codepoint U+1F16E aufgenommen.[21]
Literatur
- Alexander Peukert: Die Gemeinfreiheit â Begriff, Funktion, Dogmatik. Mohr Siebeck, TĂŒbingen 2012, ISBN 978-3-16-151714-3.
- Ansgar Ohly, Diethelm Klippel (Hrsg.): Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit. Mohr Siebeck, TĂŒbingen 2007, ISBN 978-3-16-149469-7.
Weblinks
Einzelnachweise
- â Alexander Peukert: Die Gemeinfreiheit â Begriff, Funktion, Dogmatik. Mohr Siebeck, TĂŒbingen 2012, ISBN 978-3-16-151714-3, S. 246 ff., 252.
- â Ansgar Ohly: Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit: Forschungsperspektiven. In: Ansgar Ohly, Diethelm Klippel (Hrsg.): Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit. Mohr Siebeck, TĂŒbingen 2007, ISBN 978-3-16-149469-7, S. 2.
- â UniversitĂ€t Bayreuth: DFG-Graduiertenkolleg »Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit«
- â Alexander Peukert: Die Gemeinfreiheit â Begriff, Funktion, Dogmatik. 2012, S. 66â72, 69.
- â Alexander Peukert: Die Gemeinfreiheit â Begriff, Funktion, Dogmatik. 2012, S. 282.
- â Alexander Peukert: Die Gemeinfreiheit â Begriff, Funktion, Dogmatik. 2012, S. 56.
- â Alexander Peukert: Die Gemeinfreiheit â Begriff, Funktion, Dogmatik. 2012, S. 62 f.
- â Reto M. Hilty: SĂŒndenbock Urheberrecht? In: Ansgar Ohly, Diethelm Klippel (Hrsg.): Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit. 2007, S. 111.
- â Alexander Peukert: Die Gemeinfreiheit â Begriff, Funktion, Dogmatik. 2012, S. 72.
- â Alexander Peukert: Die Gemeinfreiheit â Begriff, Funktion, Dogmatik. 2012, S. 20â23.
- â Alexander Peukert: Die Gemeinfreiheit â Begriff, Funktion, Dogmatik. 2012, S. 28â30.
- â Dirk Lehr: Copy Right. Die VervielfĂ€ltigung von Kunst und Fotografie. Möglichkeiten und Grenzen des Urheberrechts. Salon Verlag, Köln 2018, ISBN 978-3-89770-536-4, Kapitel II. 6. Schranken des VervielfĂ€ltigungsrechts, S. 89,.
- â Reto M. Hilty: SĂŒndenbock Urheberrecht? In: Ansgar Ohly, Diethelm Klippel (Hrsg.): Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit. 2007, S. 132.
- â Alexander Peukert: Die Gemeinfreiheit â Begriff, Funktion, Dogmatik. 2012, S. 205â211.
- â Alexander Peukert: Die Gemeinfreiheit â Begriff, Funktion, Dogmatik. 2012, S. 32 ff.
- â Vinck. In: Fromm, Nordemann: Urheberrecht. 9. Auflage. § 24 Rdn. 2.
- â vgl. James Boyle: The Public Domain: Enclosing the Commons of the Mind. Yale University Press, 2009, ISBN 978-0-300-13740-8 (thepublicdomain.org [PDF; abgerufen am 18. Februar 2010]).
The Public Domain. In: James Doyle (Hrsg.): Law and Contemporary Problems. Band 66, Nr. 1&2, 2003 (scholarship.law.duke.edu [abgerufen am 3. Januar 2013]). - â Creative Commons announces the Public Domain Mark. In: The H Open. The H, 12. Oktober 2010, abgerufen am 12. Oktober 2010.
- â Diane Peters: Improving Access to the Public Domain: the Public Domain Mark. Creative Commons, 11. Oktober 2010, abgerufen am 12. Oktober 2010 (englisch).
- â Category:CC-PD-Mark August 2023.
- â Enclosed Alphanumeric Supplement. (PDF) Unicode-Konsortium, abgerufen am 27. MĂ€rz 2022 (englisch).