Veruntreuung
Veruntreuung wird als Sammelbegriff für verschiedene Vermögenstraftaten benutzt, bei denen der Täter sich rechtswidrig und zum Schaden des Eigentümers Werte aneignet, die ihm überlassen oder anvertraut sind. Im Gegensatz zum Diebstahl, bei dem der Gewahrsam gebrochen wird, übt der Täter bei Veruntreuung den Gewahrsam bereits vor der Tat aus.
Herkunft
Veruntreuung ist als Re-Substantivierung des vom Substantiv Untreue abgeleiteten Verbs veruntreuen zu verstehen. Die Begriffe Veruntreuung und Untreue werden im juristischen Sprachgebrauch teilweise synonym verwendet.[1]
Strafrecht
Die strafbaren Tatbestände unterscheiden sich je nach den Strafgesetzen. Die Regelungen in einzelnen Staaten sind:
Deutschland
Das Strafgesetzbuch (StGB) benennt die Tatbestände in
- § 246 Abs. 2 StGB, Veruntreuende Unterschlagung in den Fällen, in denen die unterschlagene Sache dem Täter anvertraut war
- § 266 StGB, Untreue
Österreich
Das öStGB kennt:
- Veruntreuung, ein Vermögensdelikt, Straftat nach § 133 öStGB
- Untreue, ein Vermögensdelikt, Straftat nach § 153 öStGB
Schweiz
Das Strafgesetzbuch der Schweiz kennt:
- Veruntreuung, Straftat nach Art. 138 StGB-CH (SR 311.0)
Angelsächsische Länder
Das Common Law kennt:
- Embezzlement
Siehe auch
- Untreue (Begriffsklärung)
- Unterschlagung (Begriffsklärung)
Weblinks
- Veruntreuung. In: allianz-trade.de
- Untreue (Veruntreuung). In: strafverteidiger-hamburg.com
Einzelnachweise
- ↑ Veruntreuung. In: dahag.de