Transparenzgesetz
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle |
Kurztitel: | Transparenzgesetz |
Abkürzung: | – |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Wirtschaftsverwaltungsrecht, Energierecht |
Fundstellennachweis: | 751-21 |
Erlassen am: | 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114, 125) |
Inkrafttreten am: | 16. Juni 2017 |
Letzte Änderung durch: | Art. 246 VO vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1356) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
27. Juni 2020 (Art. 361 VO vom 19. Juni 2020) |
Weblink: | Text des Gesetzes |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Transparenzgesetz ist ein deutsches Bundesgesetz, das Betreiber einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle jährlich eine detaillierte Aufstellung der in der Bilanz gebildeten Rückstellungen für die Stilllegung und den Abbau ihrer Anlagen (§ 2), ihren Haftungskreis darzustellen (d. h. sämtliche Gesellschaften aufzuzählen, die für die kerntechnischen Rückbauverpflichtungen haften, § 3) und einen Bericht im Hinblick auf die Rückbauverpflichtungen auf ihrer Webseite zu veröffentlichen (§ 4).
Mit den Auskunftspflichten und Transparenzanforderungen soll die Sicherung der Finanzierung auch für jene Aufgaben, die in der Finanzierungsverantwortung der Betreiber bleiben, gewährleistet werden. Die Transparenzanforderungen werden durch ein korrespondierendes behördliches Auskunftsrecht flankiert, welches die Betreiber einerseits zur ausreichenden Vorsorge anhalten und dem Bund und den zuständigen Finanzämtern Klarheit über die der Rückstellungsbildung zugrunde liegende Kostenschätzung verschaffen soll.[1]
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag zum 30. November eines jeden Jahres einen Bericht vor. Der Bericht enthält unter Abwägung des parlamentarischen und öffentlichen Informationsinteresses mit den Rechten der Betreiber eine zusammenfassende Bewertung der nach § 1 im jeweiligen Jahr erlangten Informationen (§ 7). Der neueste Bericht ist auf der Internetseite des BAFA veröffentlicht[2]. Die Prüfung des BAFA mit den Unterlagen für 2022 hat zu keinen Beanstandungen geführt[3].
Abschluss der Rückbauarbeiten
Standort | Prognose |
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Biblis | 2030er |
Brokdorf | 2039 |
Brunsbüttel | 2037 |
Emsland | 2030er |
Grafenrheinfeld | 2035 |
Grohnde | 2039 |
Gundremmingen | 2040er |
Isar | 2038 |
Krümmel | 2040 |
Lingen | 2030er |
Mülheim-Kärlich | 2030er |
Neckarwestheim | 2040er |
Obrigheim | 2020er |
Philippsburg | 2030er |
Stade | 2027 |
Unterweser | 2034 |
Würgassen | 2030 |
Einzelnachweise
- ↑ Amtliche Begründung auf BT-Drs. 18/10469
- ↑ BAFA - Rückbau-Rückstellungen Kernkraftwerke. Abgerufen am 23. März 2024.
- ↑ Bericht nach § 7 des Transparenzgesetzes – Rückbau von Kernkraftwerken. In: bundestag.de. 23. November 2023, abgerufen am 23. März 2024.