Heuriger
Heuriger bezeichnet in Ăsterreich ein Lokal, in dem Wein ausgeschenkt wird. Buschenschank, auch Buschenschenke (-schĂ€nke), ist ein zeitweiliger Ausschank ortsĂŒblicher GetrĂ€nke wie Jung- und Altwein, aber auch Most, seltener Bier und Schnaps, dann auch Hofschank genannt. Der Ausschank von Milch auf Almen/Alpen nennt sich Almausschank. Letzteren gibt es auch in SĂŒdtirol. Es kann sich also um einen Buschenschank als saisonal begrenzten Ausschank des Erzeugungsbetriebes handeln oder um einen als Heurigen gefĂŒhrten Gastgewerbebetrieb: Buschenschank und Ă€hnliches ist Direktvermarktung in der Landwirtschaft, sonstiger Heurigenbetrieb ein Gastgewerbe.
Das Recht der Weinhauer (in Ăsterreich die Bezeichnung fĂŒr Winzer), Most- und Bierhersteller, Eigenbauwein im eigenen Haus ohne besondere Lizenz auszuschenken, geht in Ăsterreich auf eine Zirkularverordnung des Kaisers Joseph II. von 1784 zurĂŒck.[1][2] Der Heurige wurde ursprĂŒnglich abgehalten, um den Landwirten und der Bevölkerung des Ortes und der unmittelbaren Umgebung den Sturm und den Wein der aktuellen Ernte zu prĂ€sentieren. Ein zweiter jĂ€hrlicher Termin war ĂŒblich, um Platz in den FĂ€ssern fĂŒr die kommende Weinlese zu schaffen.
Die Buschenschank findet seine Entsprechung auch andernorts, siehe Abschnitt Ăhnliche SchĂ€nken auĂerhalb Ăsterreichs unten.
Geschichte
Die Entstehungszeit dieser Art der Eigenvermarktung lĂ€sst sich kaum bestimmen. Die Tradition der Winzer, selbst gekelterten Wein auch selbst auszuschenken, geht vermutlich auf die Franken und Bayern unter Karl dem GroĂen und Otto I. zurĂŒck. Insbesondere das aus dem frĂ€nkischen und bayerischen Raum stammende Capitulare de villis (Kapitular fĂŒr die KrongĂŒter und Reichshöfe) von 795 enthĂ€lt ausfĂŒhrliche Angaben zu Weinbau, Weinpflege und Weinrecht. Es hielt sich wohl auch, als das Schankrecht (Krugrecht) im Laufe des Mittelalters und der frĂŒhen Neuzeit streng geregelt wurde.
Am 17. August 1784 wurde von Kaiser Joseph II. eine Zirkularverordnung erlassen, mit der jedermann die Erlaubnis zuteilwurde, selbst hergestellte Labensmittel (Lebensmittel), Wein und Obstmost zu allen Zeiten zu verkaufen und auszuschenken. Anlass waren Klagen der Wirte eines unbedeutenden Ortes in der Grafschaft Görz gewesen, die sich von ihrem Herrn, Graf Delmetri, nicht zwingen lassen wollten, ausschlieĂlich dessen Wein auszuschenken.
Diese Bestimmungen wurden 1845 durch ein Hofkanzleidekret erneuert. Um Kontrollen durch die Behörde zu vereinfachen, wurde derartiger Ausschank 1883 anzeigepflichtig.
Inzwischen wird dieses spezielle Recht ĂŒber den § 11 Gewerbeordnung und durch die sich Ă€hnelnden Buschenschankgesetze der BundeslĂ€nder Wien, Niederösterreich, Burgenland, Steiermark und KĂ€rnten geregelt.
Anfangs wurden neben dem Wein wohl oft nur Brot und NĂŒsse angeboten. Noch in den 1960er Jahren war es selbstverstĂ€ndlich, zum Heurigen sein Essen selbst mitzubringen, weil kleinere Betriebe nur eine höchst bescheidene oder gar keine Auswahl an Speisen boten. Erlaubt ist es bis heute.
Abgrenzung
Buschenschank
Die Buschenschank ist ein Betrieb, an dem ein Landwirt seine Erzeugnisse (GetrÀnke und kalte Speisen) ausschenken und servieren darf.
Nur Besitzer bzw. PĂ€chter von Wein- oder ObstgĂ€rten dĂŒrfen eine Buschenschank betreiben. Buschenschanken werden heute in Ăsterreich primĂ€r in den BundeslĂ€ndern Wien, Niederösterreich, Burgenland, KĂ€rnten und der Steiermark, sowie Oberösterreich betrieben. Jedes dieser BundeslĂ€nder hat sein eigenes Buschenschankgesetz, das Ăffnungszeiten, Namen und das Angebot regelt, bis auf Oberösterreich, wo das durch Verordnungen geregelt ist.[3]
Die Ăffnungsperiode zeigt ein Bauer an, indem er oberhalb des Eingangs deutlich sichtbar das Buschenschankzeichen in Form eines Buschen (ein BĂŒschel Zweige oder Bund Reiser) aussteckt â daher der Name Buschenschank[4] und der Spruch ausgâsteckt isâ! fĂŒr die Ăffnungszeit: Im Sprachgebrauch heiĂt es dazu: â[Da-und-dort] isâ ausgâstecktâ oder âXY hat seit letztem Wochenende ausgesteckt.â Ist die Saison vorbei oder der Vorrat verkauft, wird der Buschen wieder eingezogen. In Heurigenorten und Mostgegenden gibt es ĂŒblicherweise Absprachen, wer wann aussteckt, damit einerseits die Wirte ökonomischer arbeiten können, weil sie einander weniger konkurrieren und sich andererseits die Saison verlĂ€ngert, der Ort dadurch fĂŒr Besucher attraktiver wird.
Der Bauer darf im Buschenschank GetrĂ€nke anbieten, die aus eigener Produktion stammen oder von bĂ€uerlichen Betrieben zugekauft werden. Dazu gehören Wein, Sturm, Traubenmost und Traubensaft, Obstwein und Obstmost sowie selbstgebrannte geistige GetrĂ€nke. Es dĂŒrfen nur kalte Speisen und hausgemachte Mehlspeisen serviert werden. In Wien etwa lautet der betreffende Teil des genannten Gesetzes:
âBuschenschenkern ist ferner auch die Verabreichung von allen heimischen Wurst- und KĂ€sesorten, Schinken und gerĂ€uchertem Fleisch, Speck, kaltem Fleisch und kaltem GeflĂŒgel, Sardinen, Sardellenringen und Rollmöpsen, Salaten, EssiggemĂŒse, hartgekochten Eiern, Brotaufstrichen aller Art, Butter und Schmalz, Grammeln, Salzmandeln und ErdnĂŒssen, WeingebĂ€ck wie WeinbeiĂern, Kartoffelrohscheiben und SalzgebĂ€ck, Brot und GebĂ€ck sowie heimischem Obst und GemĂŒse unter AusschluĂ aller warmen Speisen gestattet.â
Das typische Buschenschank-Gericht ist die Brettljause. Sie besteht typischerweise etwa aus einem Aufschnitt wie zum Beispiel Geselchtes, Schweinsbraten, Schinken, TrockenwĂŒrstel, Speck, Lendbratl, SelchwĂŒrstel, und Aufstrichen wie Verhackert, Leberstreichwurst, Grammelfett, Bratfett, KĂŒrbiskernaufstrich mit Kren und Schwarzbrot und wird auf einem Holzbrettl serviert.
Meldet der Betreiber dem Buschenschank hingegen zusĂ€tzlich ein freies Gastgewerbe an, darf er zwar ohne BefĂ€higungsnachweis bestimmte warme Produkte wie etwa gegrillte WĂŒrstchen, Fleisch und GeflĂŒgel, Fleisch- und Wurstsalate sowie Flaschenbier und nichtalkoholische GetrĂ€nke servieren. Jedoch darf der Betrieb dann den Namen Buschenschank nicht mehr fĂŒhren.
In manchen Gegenden ist das Mitbringen der Speisen noch ĂŒblich, so nutzt man BuschenschĂ€nken fĂŒr Feste in familiĂ€rem Kreisen, wo die Bewirtschafter nur fĂŒr die GetrĂ€nke sorgen, die Festgesellschaft fĂŒr das Essen. Das gilt insbesondere dort, wo allgemein auf Festen der Gast die GetrĂ€nke selbst zahlt.
Heuriger
Das Wort Heuriger leitet sich vom sĂŒddeutschen Begriff heuer ab, der wiederum auf das althochdeutsche hiu jÄru (âin diesem Jahrâ) zurĂŒckgeht[5]. Man geht zum Heurigen, sitzt beim Heurigen und trinkt den Heurigen, den Jungwein (auch: Sturm, Staubiger), der bis zum Ende des 20. Jahrhunderts traditionell meist im Achterl oder Fasslbecher ausgeschenkt wurde.
Die Bezeichnung Heuriger fĂŒr einen Ausschank ist in Ostösterreich zwar höchst gelĂ€ufig, aber nicht geschĂŒtzt oder gesetzlich definiert, das Gesetz kennt nur den Buschenschank und den heurigen Wein. Deshalb kann jeder Gastgewerbebetrieb seine GaststĂ€tte so benennen, wie ihm dies tunlich scheint, und kann dort alles verkaufen, was seine Gastgewerbelizenz erlaubt. In der Praxis, um ein sogenanntes Heurigenbuffet zu fĂŒhren, können auf den unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen von Gewerbeordnung (GO; fĂŒr das Buffett als Gastgewerbe) und § 111 GO und dem jeweiligen Buschenschankgesetz fĂŒr die Ausschank im Rahmen des Weinbaubetriebes nebeneinander auf demselben BetriebsgelĂ€nde beide Formen gefĂŒhrt werden. Die rechtliche Trennung wird durch zwei Personen, meist zwei Familienangehörige, erreicht.[6] Insbesondere in Wien finden sich viele solcher eher auf den Tourismus zugeschnittener Lokale, die oft als Heurigenrestaurant und Stadtheuriger bezeichnet werden. Touristenmagneten dieser Art mit Kundenkreis aus vielleicht auch nur vermeintlich gehobenem Stand und mit gehobenen Preisen nennt der Volksmund ein wenig abschĂ€tzig Nobelheurige, um sie von den volkstĂŒmlichen Betrieben abzugrenzen, die von jedermann gern aufgesucht werden.
Echte Heurige als Buschenschanken mĂŒssen sich âin einem Heurigengebietâ und âauf einem fĂŒr die landwirtschaftliche Nutzung bestimmten BetriebsgelĂ€nde des jeweiligen Hauersâ befinden[7] und werden bloĂ saisonal betrieben. Derartige Heurige im rechtlichen Sinne unterliegen dem entsprechenden Landesgesetz, in Wien beispielsweise dem Wiener Buschenschankgesetz[8] und brauchen deshalb keine Gastgewerbekonzession. Dieser Erleichterung stehen andererseits im VerhĂ€ltnis zu GasthĂ€usern EinschrĂ€nkungen des zulĂ€ssigen Speisen- und GetrĂ€nkeangebotes gegenĂŒber.
Viele Heurige beleuchten den Buschen mit einer Laterne, in der in frĂŒheren Zeiten eine Kerze oder Petroleumlampe brannte heute meist eher eine â meist grĂŒne â GlĂŒhbirne. Weil die Laterne gelöscht wurde, sobald das Lokal schloss, entstanden die inzwischen etwas veralteten Wiener AusdrĂŒcke Laterndler fĂŒr Trinker und Betrunkene, die erst mit dem Löschen der Laterne heimgingen, und laterndeln fĂŒr ordentlich einen drauf machen. Oft ist in Heurigenorten an prominenter Stelle ein kunstvoll geschmiedetes Gebilde aufgestellt, der Rauschbaum, in den der einzelne Heurige seine eigene kleine Tafel in einen Rahmen einschiebt, solange er ausgâsteckt hat. In vielen Heurigenorten gibt es auch Heurigenkalender im Brieftaschenformat, die die Ăffnungszeiten der einzelnen Betriebe angeben.
Winzerstube
Zwecks rentablerer Vermarktung wird mancherorts von einer Genossenschaft ein Lokal gefĂŒhrt, das die einzelnen Winzer jeweils fĂŒr einige Wochen im Jahr pachten.[9] Meist fĂŒhren solche Lokale die Bezeichnung Winzerstube.
Mostheuriger (Mostbuschenschank)
Ein Heuriger, der nicht Wein, sondern Apfel- oder Birnenmost ausschenkt, heiĂt Mostheuriger oder Mostbuschenschank â je nachdem, ob man in einer Gegend mit traditionellem Weinbau ist oder nicht. Solche findet man in den traditionellen Obstanbaugebieten im westlichen Nieder- und in Oberösterreich, im Mostviertel entlang der MoststraĂe, im Wienerwald, aber auch in der Buckligen Welt im sĂŒdlichen Niederösterreich, und im Traun- und Innviertel, sowie in Teilen der Steiermark und in KĂ€rnten.
Bierbuschenschank (Bierheuriger)
In den Biergegenden, also besonders Oberösterreich, zunehmend aber auch Ost- und SĂŒdösterreich, wird in den BuschenschĂ€nken auch Bier ausgeschenkt. Diese Form ist vergleichsweise selten, da die Brauer meist Gastwirte (Braugasthöfe) waren, oder spezialisierte Brauereien mit eigenem Ausschank. Mit dem Wiederaufkommen lokaler Spezialbiere und der der Regionalisierung und Selbstvermarktung ab Hof wird auch der Bierbuschenschank wieder hĂ€ufiger betrieben. Da der Ausschank von Bier explizit nicht unter den Begriff des Buschenschanks fĂ€llt, aber die Bedingung fĂŒr freies Gewerbe nur auf âBier in handelsĂŒblichen verschlossenen GefĂ€Ăenâ bezogen ist,[3] (Handelsware), liegt fĂŒr Bier aus Ab-Hof-Produktion hier ein Zwischenbereich vor.
Hofschank
In Nicht-Wein- und Mostbaugebieten, wo auch das ausbuschen unĂŒblich ist, heiĂt die Buschenschank meist Hofschank oder HofschĂ€nke.[10] Sie stellt eine Buschenschank im Sinne des Gesetzes dar, geboten werden neben der Brettljause aus eigenen Produkten und Ăhnlichen meist zugekaufte Weine und Moste aus den klassischen Wein- und Obstbaugebieten Ăsterreichs. Typischerweise sind es direkte vertragliche Kontakte zweier Landwirte, wo nur Produkte eines bestimmten Wein- oder Mostbauern angeboten werden.
Almausschank
Der entsprechende Betrieb auf Almen/Alpn heiĂt Almausschank. Er ist auf die Bealpungszeiten beschrĂ€nkt und fĂ€llt nicht unter die Buschenschanksregelungen, sondern gilt wie dieser als weitere allgemeine landwirtschaftliche NebentĂ€tigkeit.[11][12] Hier ist das HauptgetrĂ€nk aus Eigenproduktion die Milch. Sonst sind die Regelungen in Bezug auf selbsterzeugte Speisen und GetrĂ€nke meist relativ Ă€hnlich, doch dĂŒrfen beispielsweise auch âortsĂŒbliche, in Flaschen abgefĂŒllte GetrĂ€nkeâ ausgeschenkt werden und gewisse warme Speisen gereicht.[11]
Ăhnliche SchĂ€nken auĂerhalb Ăsterreichs
Direkt aus den Josephinischen Gesetzen abgeleitet sind:
- Buschen- und Hofschankbetriebe[10] in SĂŒdtirol, hauptsĂ€chlich in den Weinbauregionen, die wĂ€hrend der Herbstzeit geöffnet haben (Törggelen).
- In Friaul-Julisch Venetien (Italien); in Friaul heiĂt er frasca (Zweig, Buschen) und auch privada (Privatausschank). In den ehemals österreichischen Gebieten auf dem Triester und Görzer Karst auch in Slowenien heiĂt der Buschenschank osmiza (slowenisch osmica, abgeleitet von osem âachtâ, da die Konzession ursprĂŒnglich auf acht Tage beschrĂ€nkt war)
- In Slowenien heiĂt der Buschenschank vinotoÄ[13] bzw. im KĂŒstenland auch osmica.[14]
In anderen deutschsprachigen Weinbaugebieten heiĂen diese beispielsweise:
- StrauĂ- oder Besenwirtschaft in der Pfalz, Rheinhessen und im Rheingau (beide Namen sind wie Buschenschank von dem vor die TĂŒr gehĂ€ngten Buschen abgeleitet).
- Heckenwirtschaft in Franken (von HĂ€cker âWinzerâ).
- Zoigl ist eine dem Heurigen Àhnliche Tradition mit Bierkonsum in der nördlichen Oberpfalz
Weblinks
- Eintrag zu Heuriger im Austria-Forum (im AEIOU-Ăsterreich-Lexikon) (österreichische Kultur-EnzyklopĂ€die)
- Heuriger & Buschenschank. austria.info
- Ernst Weber: Heurigenmusik. In: Oesterreichisches Musiklexikon. Online-Ausgabe, Wien 2002 ff., ISBN 3-7001-3077-5; Druckausgabe: Band 2, Verlag der Ăsterreichischen Akademie der Wissenschaften, Wien 2003, ISBN 3-7001-3044-9.
historisch:
- EinschrĂ€nkung des âHeurigenâ-Schankes.. In: Badener Bezirks-Blatt, 12. November 1881, S. 7 (online bei ANNO).
- 240 Jahre Heuriger (ORF)
Einzelnachweise
- â Joseph II. auf buschenschank.at
- â smek: Institution Heuriger: Von Laterndlern und RauschbĂ€umen. ORF.at, 17. August 2024, abgerufen am 17. August 2024.
- â a b ErlĂ€sse Ge-060051/33-1996/Pö/Ra vom 22. Oktober 1996 und GE-060051/45-1997/Pö/Ra vom 27. MĂ€rz 1997;
Eva Radlgruber: BĂ€uerliche Mostbuschenschank â Gastgewerbe. ( vom 12. Februar 2016 im Internet Archive) InformationsbroschĂŒre, Landwirtschaftskammer Oberösterreich, Stand: Mai 2013 (PDF, abgerufen am 12. Februar 2016). - â Vgl. § 6 Abs. 2 Wiener Buschenschankgesetz: â(2) Das Buschenschankzeichen hat aus einem Föhren-, Tannen- oder Fichtenbuschen zu bestehen.â
- â Peter Wehle: Sprechen Sie Wienerisch? Von Adaxl bis Zwutschkerl, Ueberreuter 1980, Seite 29.
- â Buschenschank und Heurigenbuffet. Steuerberatungskanzlei WITTMANN, abgerufen am 27. Oktober 2023.
- â Vgl. § 4 Wiener Buschenschankgesetz.
- â Wiener Buschenschankgesetz (i.d.g.F. online, wien.gv.at).
- â Vgl. § 4 Abs. 2 Wiener Buschenschankgesetz.
- â a b Buschenschank oder Hofschank? ( vom 12. Februar 2016 im Internet Archive) SĂŒdtirol.info: Törggelen â Beschreibung gilt weitgehend analog fĂŒr das westlichere Ăsterreich.
- â a b Almausschank als landwirtschaftliche NebentĂ€tigkeit. ( vom 12. Februar 2016 im Internet Archive) Landwirtschaftskammer Salzburg, 8. August 2012 (abgerufen 12, Februar 2016).
- â NebentĂ€tigkeiten: Be- und Verarbeitung, Buschenschank, Almausschank, Urlaub am Bauernhof. ( vom 12. Februar 2016 im Internet Archive) Sozialversicherungsanstalt der Bauern (abgerufen 12, Februar 2016; Link auf InformationsbroschĂŒre).
- â Fran/iskanje/vinotoÄ. Abgerufen am 27. Oktober 2023 (slowenisch).
- â Fran/iskanje/osmica. Abgerufen am 27. Oktober 2023 (slowenisch).