Grabungsschutzgebiet

Als Grabungsschutzgebiet geschützte Ackerflächen beim Römischen Gutshof „Im Weiler“

Ein Grabungsschutzgebiet ist ein von den Denkmalbehörden durch Verordnung bezeichnetes Gebiet, in dem wegen vorhandener oder vermuteter Bodendenkmale Ausgrabungen und andere Maßnahmen untersagt sind oder der Genehmigung unterliegen. Nähere rechtliche Regelungen enthalten in Deutschland die Denkmalschutzgesetze der Bundesländer. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet.

Schutzzweck

Durch die Unterschutzstellung soll verhindert werden, dass archäologische Funde und Befunde der wissenschaftlichen Forschung verloren gehen. Sie könnten bei Bodeneingriffen zerstört, nicht bekannt oder beseitigt werden.

Es gibt eine befristete und eine unbefristete Unterschutzstellung. Durch Letztere sollen Bodendenkmale langfristig geschützt werden, damit eine archäologische Erforschung mit verbesserten technischen Möglichkeiten in der Zukunft erfolgen kann.

Ausgrabungen

Der Zweck von Grabungsschutzgebieten ist die langfristige Erhaltung von Bodendenkmalen, die wichtiger als ihre Erforschung angesehen wird. Die ungestörte Bewahrung der Fundstelle hat grundsätzlich Vorrang vor Ausgrabungen. Sie sind nur in sehr geringem Ausmaß denkbar, da sie Bodendenkmale zerstören können. Grabungen werden in Einzelfällen durchgeführt, um grundlegende Fragen zu klären wie eine Datierung, oder als Dokumentation vor Bauvorhaben. Anstatt von Bodeneingriffen stehen Archäologen eine Reihe von nichtinvasiven Methoden zur Verfügung, um den Untergrund zerstörungsfrei zu erkunden. Dazu zählen beispielsweise Bodenradar, Geomagnetik und -elektrik, Airborne Laserscanning sowie Luftbildarchäologie.

Genehmigungspflichtige Maßnahmen

In Grabungsschutzgebieten bedürfen alle Arbeiten, die Kulturdenkmale zutagefördern oder gefährden können, einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Genehmigungspflichtige Bodennutzungen sind beispielsweise:

  • Erdarbeiten durch Bodenabgrabungen oder Bodenaufschüttungen
  • Baumaßnahmen
  • Verlegen von Leitungen
  • Aufstellen von Schildern
  • Anlegen von Holzstapeln
  • Befahren mit Fahrzeugen
  • Durchführung von Veranstaltungen

Rechtsvorschriften

Aufgrund der Kulturhoheit der Länder (Art. 30 Grundgesetz) ist die Denkmalschutz-Gesetzgebung Sache der 16 Bundesländer. Grabungsschutzgebiete sind in den jeweiligen Ländergesetzen definiert.

Rechtliche Situation in Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg ist die Ausweisung von Grabungsschutzgebieten im Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale des Landes Baden-Württemberg geregelt,[1] wonach die unteren Denkmalschutzbehörden ermächtigt sind, „Gebiete, die begründeter Vermutung nach Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung bergen, durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten zu erklären.“[2] Darin dürfen Arbeiten, durch die verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert oder gefährdet werden können, nur mit Genehmigung vorgenommen werden, die das Landesamt für Denkmalpflege Baden-Württemberg im Benehmen mit einem der vier Regierungspräsidien als höhere Denkmalschutzbehörde erteilt. Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt unberührt.[3] Das Gesetz sieht für Zuwiderhandlungen Geldbußen bis zu 500.000 Euro vor.[4]

Rechtliche Situation in Niedersachsen

In Niedersachsen ist die Ausweisung von Grabungsschutzgebieten im Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz geregelt. Danach kann das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege Flächen, in denen Kulturdenkmale von herausragender landes- oder kulturgeschichtlicher Bedeutung vorhanden sind oder vermutet werden, durch Verordnung zu Grabungsschutzgebieten erklären. Zuvor findet ein Anhörungsverfahren statt. Bei einer Einschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung wird eine Entschädigung gezahlt. Untersagte Handlungen in Grabungsschutzgebieten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können durch eine Geldbuße von bis zu 250.000 Euro geahndet werden.

Grabungsschutzgebiete in Niedersachsen

Derzeit (2020) gibt es in Niedersachsen die folgenden sechs Grabungsschutzgebiete zu archäologischen Denkmalen:

In Vorbereitung ist folgendes Gebiet:

Literatur

  • Rolf-Heiner Behrends: Archäologische Grabungsschutzgebiete in: Denkmalpflege in Baden-Württemberg, Bd. 22, 1993, S. 70–73 (Online)

Einzelnachweise

  1. § 22 Grabungsschutzgebiete
  2. § 22 Absatz 1
  3. § 22 Absatz 2
  4. § 27 baden-württembergischen Denkmalschutzgesetzes
  5. Grabungsschutzgebiet Hitzacker im Denkmalatlas Niedersachsen
  6. Grabungsschutzgebiet Pestruper Gräberfeld im Denkmalatlas Niedersachsen
  7. Grabungsschutzgebiet Quetschenberg im Denkmalatlas Niedersachsen
  8. Grabungsschutzgebiet Wurmberg im Denkmalatlas Niedersachsen
  9. Grabungsschutzgebiet Saline-Lüneburg im Denkmalatlas Niedersachsen
  10. Grabungsschutzgebiet Bei Arkel im Denkmalatlas Niedersachsen
  11. Ausweisung eines Grabungsschutzgebietes für das Römerlager Hedemünden beabsichtigt beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege